Artikel 30 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)

Artikel 30 Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes


Artikel 30 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 GrEStG offen

§ 24 des Grunderwerbsteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 30 Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 KrZwMGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 36 KrZwMGEG Inkrafttreten
... Kraft. (4) Die Artikel 24, 26 und 33 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (5) Artikel 30 tritt am 1. Januar 2027 in ...


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