Das
Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 folgende Angabe eingefügt:
„§ 66a Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024".
- 2.
- In § 3 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit" gestrichen.
- 3.
- § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 sowie die Absätze 3a und 3b werden aufgehoben.
- 4.
- Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
„§ 66a Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024
§ 66 findet entsprechende Anwendung beim Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025."
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107