Das
Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3" gestrichen.
- 3.
- In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3" gestrichen.