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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin (VerpMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 494; aufgehoben durch § 10 V. v. 20.05.2011 BGBl. I S. 988
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-284 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens 14 Stunden zwei praktische Aufgaben unter Berücksichtigung einer der im Ausbildungsvertrag festgelegten Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 2 bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines Musters nach Vorgaben unter Berücksichtigung von Inhalt, Form, Größe, Auflage, Verwendungszweck und Transportart, rationellen Fertigungsverfahren, günstigem Materialeinsatz und

2.
Einstellen zweier Maschinen verschiedenartiger Fertigungsverfahren.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen

-
Packmittelentwicklung und Werkzeugvorbereitung,

-
Produktionssysteme und Fertigungssteuerung,

-
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Packmittelentwicklung und Werkzeugvorbereitung:

a)
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Packmittelentwicklung,

c)
Handhabung von Daten (Datenhandling),

d)
Werkzeugvorbereitung,

e)
Pack- und Packhilfsstoffe;

2.
im Prüfungsbereich Produktionssysteme und Fertigungssteuerung:

a)
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Arbeitsorganisation,

c)
qualitätssichernde Maßnahmen,

d)
Fertigungsverfahren,

e)
produktorientierte Prozesssteuerung;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Packmittelentwicklung und Werkzeugvorbereitung 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Produktionssysteme und Fertigungssteuerung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Packmittelentwicklung und Werkzeugvorbereitung 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Produktionssysteme und Fertigungssteuerung 40 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Produktionssysteme und Fertigungssteuerung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VerpMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VerpMAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9  ...