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§ 7 - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)

V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 7
Geltung ab 16.01.2024; FNA: 2129-8-31-1 Umweltschutz
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§ 7 Ableitbedingungen für Abgase



(1) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat die gefassten Abgase der Anlage so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung und eine ausreichende Verdünnung nach dem Stand der Technik gewährleistet sind.

(2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage hat die gefassten Abgase der Anlage nach den Anforderungen an die Ableitung von Abgasen gemäß der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl., 2021, Nummer 48-54, 1050) abzuleiten.

 
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Zitierungen von § 7 31. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 31. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 31. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 31. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... Messung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder 7. entgegen § 7 Absatz 2 Abgase nicht oder nicht richtig ableitet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 ... 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft, 7. entgegen § 7 Absatz 1 Abgase nicht oder nicht richtig ableitet oder 8. eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete ...