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§ 11 - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)

V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 7
Geltung ab 16.01.2024; FNA: 2129-8-31-1 Umweltschutz
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§ 11 Zulassung von Ausnahmen



Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

1.
einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können,

2.
keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und

3.
die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.

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