Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.12.2010 aufgehoben
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§ 4 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen


§ 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind

1.
einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,

1a.
Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung,

2.
motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),

3.
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Abs. 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung V. v. 16. Juli 2009 BGBl. I S. 2097 m.W.v. 25. Juli 2009

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Frühere Fassungen von § 4 FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2009Artikel 3 Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
vom 16.07.2009 BGBl. I S. 2097
aktuell vorher 30.10.2008Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
aktuell vorher 30.04.2006Artikel 8a Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.04.2006 BGBl. I S. 988
aktuellvor 30.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FeV Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas
... Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) führt, muß in einer Prüfung nachgewiesen haben, daß er ... ist. Die Prüfung muß nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis nach § 4 oder eine zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigende ausländische Erlaubnis ... zur Prüfung auszuhändigen. Für die Inhaber einer Fahrerlaubnis gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat, darf ein ...
§ 6 FeV Einteilung der Fahrerlaubnisklassen (vom 30.10.2008)
... sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben ...
§ 10 FeV Mindestalter (vom 01.10.2006)
... 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht ... behinderte Menschen. (4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitgenommen, muß der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt ...
§ 75 FeV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.01.2009)
... vollziehbaren Anordnung oder Auflage zuwiderhandelt, 4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 oder 3, § 5 Abs. 4 Satz 2 oder 3, § 25 Abs. 4 Satz 1, § 48 Abs. 3 ... 8. entgegen § 10 Abs. 4 ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitnimmt, obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist, 9. einer ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 16.01.2009)
... Vorschriften gelten folgende Bestimmungen: 1. (aufgehoben) 2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Krankenfahrstühle) Inhaber einer Prüfbescheinigung für ... mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach ... durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung ... für das Führen von Mofas) gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2097
Artikel 3 MobHVEVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... § 4 Absatz 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt ...

Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 9
Artikel 1 BKatVÄndV
... ausländischen Führerscheins auf Ver- langen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 2 Satz 2, 3 § 5 Abs. 4 Satz 2, 3 § 48 Abs. 3 Satz 2 § 74 Abs. 4 ...

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 8a FZV-EV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. motorisierte ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 4. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat." 3. Dem § 4 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: „Der Internationale ... a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 oder 3, § 5 Abs. 4 Satz 2 oder 3, § 25 Abs. 4 Satz 1, § 48 Abs. 3 ... ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Abs. 1)". 41. Anlage 14 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 ...


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