§ 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:
- 1.
- Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre,
- 2.
- Klassen C, CE: für fünf Jahre,
- 3.
- Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre.
Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.
(2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.
interne Verweise§ 24 FeV Verlängerung von Fahrerlaubnissen (vom 30.10.2008) ... Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Abs. 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn 1. der Inhaber seine ... nach Maßgabe der Anlage 5 Nr. 2 nachweist. (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Abs. 1 Satz 3 ist auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, ...
§ 75 FeV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.01.2009) ... 16 Jahre alt ist, 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 2 Satz 4, § 23 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 46 Abs. 2, § 48a Abs. 2 Satz 1 oder § 74 ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 16.01.2009) ... Ausbildung weiter anzuwenden. 9. § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, §§ 23 , 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften
V. v. 06.06.2007 BGBl. I S. 1045
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 4. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... a) In Absatz 1 werden aa) in Satz 1 nach der Angabe § 23 Abs. 1" die Angabe Satz 2" eingefügt und bb) nach Satz 1 ... b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Abs. 1 Satz 3 ist auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1626/a23202.htm