(1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des §
52 Abs. 1 Nr. 1 des
Straßenverkehrsgesetzes nur die nach §
57 Nr. 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden.
(2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen dürfen im Rahmen des §
52 Abs. 1 Nr. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes nur die nach §
57 Nr. 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden.
(3) Für
- 1.
- die Erteilung, Verlängerung, Entziehung oder Beschränkung einer Fahrerlaubnis,
- 2.
- die Aberkennung oder Einschränkung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,
- 3.
- das Verbot, ein Fahrzeug zu führen,
- 4.
- die Anordnung von Auflagen zu einer Fahrerlaubnis
dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen des §
52 Abs. 1 Nr. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes nur die nach §
57 Nr. 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln.
(4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rahmen des §
52 Abs. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes nur die nach §
57 Nr. 1, 2, 4 bis 10 und 12 gespeicherten Daten übermittelt werden.
(5) Die Daten nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen für die dort genannten Zwecke aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister im automatisierten Verfahren abgerufen werden. §
52 Abs. 2, 3 und 5, §§
53,
54 und
55 Abs. 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.
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Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften
V. v. 06.06.2007 BGBl. I S. 1045