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§ 66 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 66 Begutachtungsstelle für Fahreignung



(1) Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.

(2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere die Voraussetzungen nach Anlage 14 vorliegen.



 

Zitierungen von § 66 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 FeV Sehteststelle
... Außerdem gelten 1. Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 ), 2. der Arzt des Gesundheitsamtes oder ein anderer Arzt der ...
§ 72 FeV Akkreditierung (vom 30.10.2008)
... Träger von 1. Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 ), 2. Technischen Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den §§ 10 und ...
Anlage 14 FeV (zu § 66 Abs. 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung (vom 01.07.2009)
Anlage 15 FeV (zu § 11 Abs. 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten (vom 01.07.2009)
... in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne von § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 4. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne von § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
Anlage GebOSt zu § 1 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) (vom 29.04.2009)
... Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV 128,00 bis 2.556,00 214.2 einer Sehteststelle nach ...