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Anlage 10 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr


Anlage 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen

Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis
erteilte Klasse der
Dienstfahrerlaubnis
berechtigt auch zum Führen
von Dienstfahrzeugen
der Klasse(n)
zu erteilende
allgemeine Fahrerlaubnis
A (unbeschränkt)AYA
A (beschränkt)AYA*)
AYA1A1
A1MA1
B M und LB
BE BE
C1Fahrzeuge der Klasse D1
ohne Fahrgäste
C1
C1EBE sowie Fahrzeuge
der Klasse D1E
ohne Fahrgäste
C1E
CC1, G sowie Fahrzeuge
der Klasse D
ohne Fahrgäste
C
CEBE, C1E und GE sowie
Fahrzeuge der Klasse DE
ohne Fahrgäste, T
CE
D1PD1
D1E D1E
DD1D
DED1EDE
L L
M M
T M und LT

*)
§ 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.

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Zitierungen von Anlage 10 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 FeV Dienstfahrerlaubnis (vom 30.10.2008)
... Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr ergibt sich aus Anlage 10. (2) Der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis darf von ihr nur während der Dauer des ...
§ 27 FeV Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis (vom 30.10.2008)
... Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr zu erteilenden allgemeinen Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 10. (2) Wird dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis ...