Änderung § 72 FeV vom 30.10.2008

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§ 72 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2008 geltenden Fassung
§ 72 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338

(Textabschnitt unverändert)

§ 72 Akkreditierung


(1) Träger von

1. Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66),

2. Technischen Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes),

3. Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen (§ 70),

(Text alte Fassung)

müssen entsprechend der Norm DIN EN 45013, Ausgabe Mai 1990, für die Voraussetzungen und Durchführung dieser Aufgaben jeweils akkreditiert sein.

(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt die Bundesanstalt für Straßenwesen nach der Norm DIN EN 45010, Ausgabe März 1998, wahr.

(Text neue Fassung)

müssen entsprechend der Norm DIN EN ISO/IEC 17020, Ausgabe November 2004, für die Voraussetzungen und Durchführung dieser Aufgaben jeweils akkreditiert sein.

(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt die Bundesanstalt für Straßenwesen nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17011, Ausgabe Februar 2005, wahr.




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