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Änderung Anlage 12 FeV vom 01.08.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 12 FeV, alle Änderungen durch Artikel 2 FAAlkVerbotG am 1. August 2007 und Änderungshistorie der FeV

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Anlage 12 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
Anlage 12 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1460
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 12 (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)


A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)

Fahrlässige Tötung (§ 222)*)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)

Nötigung (§ 240)

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)

Trunkenheit im Verkehr (§ 316)

Vollrausch (§ 323a)

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)

1.3 Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen

Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes:

(Text neue Fassung)

2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes:

2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über


das Rechtsfahrgebot | (§ 2 Abs. 2)

die Geschwindigkeit | (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 4a)

den Abstand | (§ 4 Abs. 1)

das Überholen | (§ 5, § 41 Abs. 2)

die Vorfahrt | (§ 8 Abs. 2, § 41 Abs. 2)

das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren | (§ 9)

die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen | (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, § 41 Abs. 2)

das Verhalten an Bahnübergängen | (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7)

das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen | (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 2)

das Verhalten an Fußgängerüberwegen | (§ 26, § 41 Abs. 3)

übermäßige Straßenbenutzung | (§ 29)

das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten | (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 2)


2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 18 Abs. 1) oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis (§ 18 Abs. 3)

vorherige Änderung

2.3 Verstöße gegen § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)



2.3 Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)

2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 8)



B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Fahrlässige Tötung (§ 222)*)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)

Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Kennzeichenmißbrauch (§ 22)

2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,

soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.

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*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)