interne Verweise§ 26 FeV Dienstfahrerlaubnis (vom 30.10.2008) ... Ist sie nicht mehr gültig, kann die Dienstfahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 neu erteilt werden. (3) Bei der erstmaligen Beendigung des ...
§ 48 FeV Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (vom 16.01.2009) ... diese Kenntnisse für den anderen Ort nachweisen. (7) Die §§ 21, 22 und 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 16.01.2009) ... Ausbildung weiter anzuwenden. 9. § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, §§ 23, 24 , 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei ... Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr ... Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das ... die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr ... Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften
V. v. 06.06.2007 BGBl. I S. 1045
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 4. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386) entspricht,". 14. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) in Satz 1 nach ... sie nicht mehr gültig, kann die Dienstfahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 neu erteilt werden." b) Satz 5 wird aufgehoben. 18. In § ...
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