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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes (LobbyRGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann den Wortlaut des Lobbyregistergesetzes in der vom 1. März 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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