§ 5 - Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (GWStatG)

§ 5 Art und Umfang der Erhebungen



(1) 1Die Erhebung wird als Stichprobenerhebung durchgeführt. 2Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

(2) Die Erhebung wird bei höchstens 7 Prozent der in § 3 Absatz 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt.

(3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.



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