(1) 1Die Erhebung wird als Stichprobenerhebung durchgeführt. 2Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.
(2) Die Erhebung wird bei höchstens 7 Prozent der in
§ 3 Absatz 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt.