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§ 7 - Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (GWStatG)

§ 7 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale sind

1.
Bezeichnung oder Name und Anschrift der Erhebungseinheit,

2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.



 

Zitierungen von § 7 GWStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GWStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GWStatG Auskunftspflicht
... und Leiterinnen der Erhebungseinheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Nummer 2 ist ...