Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (1. FZVAusnVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 18; Geltung ab 27.01.2024

Artikel 1 Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 27. Januar 2024 FZVAusnV § 2

In § 2 Satz 2 der FZV-Ausnahmeverordnung vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1968), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, werden die Wörter „am 29. Februar 2024" durch die Wörter „mit Ablauf des 31. August 2025" ersetzt.



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