Artikel 1 - Drittes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes (3. MessEGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Mess- und Eichgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 31. Januar 2024 MessEG § 37

Dem § 37 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1663) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, wenn ein Smart-Meter-Gateway-Administrator eine Software-Aktualisierung nach den Vorgaben des § 40 Absatz 5 der Mess- und Eichverordnung durchführt."



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