§ 21 der Sonderurlaubsverordnung vom
1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 16. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Nummer 4 in der Spalte Urlaubsdauer wird das Wort „vier" durch das Wort „acht" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für die Jahre 2024 und 2025
- 1.
- für jedes Kind längstens bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,
- 2.
- bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für jedes Kind längstens bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Urlaubsjahr."