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Änderung § 8 HG 2024 vom 01.01.2024

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§ 8 HG 2024 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 8 HG 2024 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch B. v. 26.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 65
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Bewilligung von Zuwendungen


(1) 1 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. 2 Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. 2 Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. 3 Satz 2 gilt nicht, soweit die projektgeförderte Einrichtung den bei ihr Beschäftigten außer den unmittelbar im Projekt Beschäftigten das Besserstellungsverbot übersteigende Gehälter aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. 4 Daneben gilt Satz 2 nicht, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besserstellungsverbot vorsieht. 5 Die zuständige oberste Bundesbehörde wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 2 zuzulassen. 6 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. 7 Satz 7 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. 2 Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. 3 Satz 2 gilt nicht, soweit die projektgeförderte Einrichtung den bei ihr Beschäftigten außer den unmittelbar im Projekt Beschäftigten das Besserstellungsverbot übersteigende Gehälter aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. 4 Daneben gilt Satz 2 nicht, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besserstellungsverbot vorsieht. 5 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen. 6 Die zuständige oberste Bundesbehörde wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 2 zuzulassen. 7 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. 8 Satz 7 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.

(3) 1 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 2 Dies gilt nicht bei sich wiederholenden gleichartigen Vorhaben desselben Trägers, soweit

1. für ein gleichartiges Vorhaben im vorhergehenden Bewilligungszeitraum, der nicht länger als zwei Haushaltsjahre zurückliegt, Zuwendungen bewilligt wurden,

2. eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist,

3. im nachfolgenden Bewilligungszeitraum für dieses Vorhaben haushaltsmäßig Zuwendungsmittel zur Verfügung stehen,

4. der Zuwendungsantrag vor Beginn des Anschlussvorhabens bei der Bewilligungsbehörde eingereicht worden ist und

5. die im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben 500.000 Euro nicht übersteigen.

3 Abweichend von Satz 1 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen, soweit eine Antragstellung vor Beginn des Vorhabens erfolgt. 4 In den Fällen der Sätze 2 und 3 besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung. 5 Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein oder für einzelne Zuwendungsbereiche durch das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen getroffene Entscheidungen, welche von Satz 1 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.

(4) 1 Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von zweckgebundenen Spenden hinzu, ermäßigt sich die Zuwendung nicht. 2 Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von Eintrittsgeldern oder nicht zweckgebundenen Spenden hinzu, die nicht im Projektfinanzierungsplan oder im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers enthalten sind, ermäßigt sich die Zuwendung in Höhe von 30 Prozent dieser neu hinzugetretenen Deckungsmittel, soweit diese für den Zuwendungszweck verwendet werden. 3 Abweichend von Satz 2 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geringere Anrechnungen zulassen. 4 Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Entscheidungen für Zuwendungen oder Zuwendungsbereiche, welche von Satz 2 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.