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B. - Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2023 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGZustB 2024 k.a.Abk.)

B. v. 19.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 42; Geltung ab 01.01.2024

B.



Im Verfassungsbeschwerdeverfahren bestimmt sich der maßgebliche Rechtsbereich anhand des Verfahrensgegenstands des dem angegriffenen Hoheitsakt zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens, es sei denn, der Schwerpunkt liegt erkennbar auf einem Rechtsgebiet, das dem anderen Senat zugewiesen ist.