Teil 2 - Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung (4. WindSeeV)

V. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 52
Geltung ab 23.02.2024; FNA: 754-29-6 Energieversorgung
Teil 2 Feststellung der Eignung sowie der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See und Vorgaben für das spätere Vorhaben
Kapitel 1 Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See
§ 2 Feststellung der Eignung
§ 3 Feststellung der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See
Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben
Abschnitt 1 Besondere Vorgaben für die Fläche N-9.2
§ 4 Ausschlusszonen
Abschnitt 2 Besondere Vorgabe für die Fläche N-9.3
§ 5 Ausschlusszone

Teil 2 Feststellung der Eignung sowie der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See und Vorgaben für das spätere Vorhaben

Kapitel 1 Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See

§ 2 Feststellung der Eignung



Die im Flächenentwicklungsplan vom 20. Januar 2023 festgelegten Flächen N-9.1, N.9.2 und N-9.3 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind nach dem Ergebnis der zentralen Voruntersuchung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.

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§ 3 Feststellung der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See



Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-9.1, N-9.2 und N-9.3 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

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Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben

Abschnitt 1 Besondere Vorgaben für die Fläche N-9.2

§ 4 Ausschlusszonen



(1) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°24,3767'N, 005°37,1008'E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 100 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.

(2) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°27,7722'N, 005°40,4030'E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 90 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.

(3) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°31.6334'N, 005°47.3732'E WGS84 und das dazugehörige Trümmerfeld ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 90 Metern um die Schwerpunktkoordinate 54°31.6523'N, 005°47.3679'E WGS84 einzuhalten.

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Abschnitt 2 Besondere Vorgabe für die Fläche N-9.3

§ 5 Ausschlusszone



Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°33.1555'N, 005°50.2961'E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.



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