§ 4 - Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung (4. WindSeeV)

V. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 52
Geltung ab 23.02.2024; FNA: 754-29-6 Energieversorgung
Teil 2 Feststellung der Eignung sowie der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See und Vorgaben für das spätere Vorhaben
Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben
Abschnitt 1 Besondere Vorgaben für die Fläche N-9.2
§ 4 Ausschlusszonen

Teil 2 Feststellung der Eignung sowie der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See und Vorgaben für das spätere Vorhaben

Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben

Abschnitt 1 Besondere Vorgaben für die Fläche N-9.2

§ 4 Ausschlusszonen



(1) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°24,3767'N, 005°37,1008'E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 100 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.

(2) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°27,7722'N, 005°40,4030'E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 90 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.

(3) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°31.6334'N, 005°47.3732'E WGS84 und das dazugehörige Trümmerfeld ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 90 Metern um die Schwerpunktkoordinate 54°31.6523'N, 005°47.3679'E WGS84 einzuhalten.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed