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§ 1 - Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke (WerkeRegV)

V. v. 18.12.1965 BGBl. I S. 2105; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 440-1-3 Urheberrechtliche Vorschriften

§ 1 Form des Antrags



(1) Der Antrag auf Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 des Uhrheberrechtsgesetzes ist schriftlich beim Patentamt einzureichen.

(2) In dem Antrag sind anzugeben

1.
der Name des Urhebers, der Tag und der Ort seiner Geburt und, wenn der Urheber verstorben ist, das Sterbejahr; ist das Werk unter einem Decknamen veröffentlicht, so ist auch der Deckname anzugeben;

2.
der Titel, unter dem das Werk veröffentlicht ist, oder, wenn das Werk ohne Titel veröffentlicht ist, eine sonstige Bezeichnung des Werkes; ist das Werk erschienen, so ist auch der Verlag anzugeben;

3.
der Zeitpunkt und die Form der ersten Veröffentlichung des Werkes.



 

Zitierungen von § 1 WerkeRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WerkeRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WerkeRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WerkeRegV Inhalt der Eintragung
... der Eintragung, der Tag, an dem der Antrag beim Patentamt eingegangen ist, sowie die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Angaben ...