(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben:
- 1.
- bei einem Werk 12 Euro;
- 2.
- bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird,
- a)
- für das erste Werk 12 Euro;
- b)
- für das zweite bis zehnte Werk je 5 Euro;
- c)
- ab dem elften Werk je 2 Euro.
(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.