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Artikel 3 - Rückführungsverbesserungsgesetz (RüfüVG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 27. Februar 2024 AsylbLG § 1a, § 2, § 5, § 20 (neu)

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie" gestrichen.

2.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „18" durch die Angabe „36" ersetzt.

3.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient."

4.
Folgender § 20 wird angefügt:

§ 20 Übergangsregelung für die Änderung der Dauer des Grundleistungsbezuges

Für Leistungsberechtigte, die bis zum 26. Februar 2024 Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 erhalten haben, ist § 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, weiter anzuwenden."

 
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