Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 7 - Rückführungsverbesserungsgesetz (RüfüVG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung


Artikel 7 ändert mWv. 27. Februar 2024 FachKrEFG Artikel 2

Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 Buchstabe e wird aufgehoben.

2.
Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

„1a.
In § 2 Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „verfügt" durch die Wörter „verfügt sowie für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach § 12 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt" ersetzt."

3.
Nummer 9a wird wie folgt geändert:

a)
§ 16g Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sie wird erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1

1.
die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde,

2.
die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle erfolgt ist,

3.
soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder

4.
die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt."

b)
Nach § 16g Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 berechtigt für die Dauer der Berufsausbildung nach Absatz 1 nur zur Ausübung einer vom Zweck nach Absatz 1 unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche."

c)
Nach § 16g Absatz 10 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Solange der Ausländer Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 wird abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 erteilt."

4.
Nummer 19a wird aufgehoben.

5.
Nummer 23 wird aufgehoben.