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§ 2 - BMDV-Delegationsanordnung (BMDVDelegatAnO)

A. v. 26.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 73
Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2030-14-238 Beamte

§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten



(1) Der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche der bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des Luftfahrt-Bundesamts gegen von ihr getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.

(2) Der Autobahn GmbH des Bundes wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche der bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des Fernstraßen-Bundesamtes gegen von ihr getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.

(3) Den übrigen nachgeordneten Behörden wird für den jeweiligen Geschäftsbereich die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihnen getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.



 

Zitierungen von § 2 BMDVDelegatAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMDVDelegatAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMDVDelegatAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BMDVDelegatAnO Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
... Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 2 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die ...
§ 4 BMDVDelegatAnO Vorbehaltsklausel
... für Digitales und Verkehr behält sich vor, Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst ...