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Änderung § 1 PrüflabV vom 20.05.2016

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§ 1 PrüflabV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2016 geltenden Fassung
§ 1 PrüflabV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Sachverständiger


(Text alte Fassung)

(1) Private Sachverständige zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 42 Absatz 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes (Gegen- oder Zweitproben) dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nachweisen können, dass sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung derartiger Proben geeignetes akkreditiertes Prüflaboratorium verfügen, das die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(Text neue Fassung)

(1) Private Sachverständige zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 31 Absatz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nachweisen können, dass sie

1. für Bestimmungen nach § 1 der Tabakerzeugnisverordnung
über ein nach § 2 Absatz 1 der Tabakerzeugnisverordnung zugelassenes Prüflaboratorium,

2. für sonstige Bestimmungen über ein Prüflaboratorium,
das die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 der Tabakerzeugnisverordnung erfüllt,

verfügen, das
zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung derartiger Proben geeignet ist.

(2) Für die Akkreditierung der Prüflaboratorien nach Absatz 1 ist die Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes zuständig.

(3) Die Akkreditierung eines Prüflaboratoriums durch die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates ist anzuerkennen, soweit

1. diese nationale Akkreditierungsstelle sich erfolgreich der Beurteilung unter Gleichrangigen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unterzogen hat und

2. die Akkreditierung sich auf die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bezieht.




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