Anlage 1 - Sechzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (16. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.03.2024 BGBl. 2024 II Nr. 97; Geltung ab 21.03.2024, abweichend siehe Artikel 5

Anlage 1 (zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1) Änderungen der Rheinschiffspersonalverordnung


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. 2024 II Nr. 97 S. 4 ff.)

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Zitierungen von Anlage 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 16. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 16. RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 1 16. RhMosSchRÄndV Inkraftsetzung von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung und zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss nach Satz 1 wird nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht. 2. Folgende von der Zentralkommission für die ...
Artikel 5 16. RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 1, Artikel 2 Nummer 2 und die Anlage 1 treten am 1. Juni 2024 in Kraft. 2. Artikel 3 und die Anlage 5 treten am 1. Juli 2024 ...


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