Artikel 2 - Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (GDNGEG k.a.Abk.)

G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102, 102a; Geltung ab 26.03.2024, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 2 Änderung des BGA-Nachfolgegesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 26. März 2024 BGA-NachfG § 1

§ 1 Absatz 3 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
Koordinierung des Datenzugangs im Gesundheitswesen für die forschungsbezogene Zusammenführung und Verknüpfung von Gesundheitsdaten."



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