Artikel 4 - Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (GDNGEG k.a.Abk.)

G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102, 102a; Geltung ab 26.03.2024, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 4 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. März 2024 SGB X § 75

In § 75 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „die weitere Verarbeitung" ein Komma und die Wörter „einschließlich einer Verarbeitung von Sozialdaten mit weiteren Daten," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GDNGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GDNGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Artikel 7 AuslPflVNOG Folgeänderungen
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die ...


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