Artikel 6 - Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (GDNGEG k.a.Abk.)

G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102, 102a; Geltung ab 26.03.2024, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 6 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 3, 10 Buchstabe a und Nummer 20 tritt am 31. März 2024 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. März 2024.



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