In
§ 56 Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch
Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verlustabzug" die Wörter „oder ein nachversteuerungspflichtiger Betrag im Sinne von
§ 34a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes" eingefügt.