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Artikel 16 - Wachstumschancengesetz (WaChaG k.a.Abk.)

Artikel 16 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 EGAO offen

Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender § 40 angefügt:

 
„§ 40 Aufbewahrungsfristen bestimmter Steuerpflichtiger

§ 147a Absatz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2027 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden. Soweit Steuerpflichtige die Voraussetzungen des § 147a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung im Veranlagungszeitraum 2026 oder früher erfüllen, ist § 147a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung bis zum Auslaufen der Aufbewahrungsfrist nach § 147a Absatz 1 Satz 4 der Abgabenordnung weiter anzuwenden, soweit der Steuerpflichtige nicht § 147a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2027 geltenden Fassung ab dem Veranlagungszeitraum 2027 erfüllt."

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Zitierungen von Artikel 16 Wachstumschancengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 WaChaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaChaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 35 WaChaG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... (7) Artikel 32 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. (8) Die Artikel 14 und 16 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (9) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. ...