§ 99 - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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§ 99 Kennzeichen und Versicherungsnachweis ausländischer Luftfahrzeuge


§ 99 hat 4 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Ausländische Luftfahrzeuge müssen deutlich und gut sichtbare Kennzeichen tragen, die ihre Feststellung während des Fluges ermöglichen. 2Die im Eintragungsstaat für den internationalen Luftverkehr vorgeschriebenen Urkunden, insbesondere die Bescheinigung über die Eintragung und Lufttüchtigkeit, sind mitzuführen.

(2) 1Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung. 2Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Musterprüfung nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät. 3Der Beauftragte kann einzelne ausländische Nachweise zur Erteilung der Zulassung nach Satz 1 anerkennen, wenn gewährleistet ist, dass eine Gleichwertigkeit der ausländischen technischen Anforderungen und Prüfverfahren vorliegt.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann für ein ausländisches Luftsportgerät, dessen Führer keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, Ausnahmen von der Zulassungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zulassen.

(4) 1Bei nichtstaatlichen Luftfahrzeugen ist ferner eine Bescheinigung darüber mitzuführen, dass zur Deckung der Haftpflicht für Schäden, die bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs dritten, im Luftfahrzeug nicht beförderten Personen entstehen, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit geleistet ist. 2Die Bescheinigung muss das Höchstgewicht des Luftfahrzeugs, die Versicherungssumme und die Dauer des Versicherungsschutzes enthalten und entweder in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache ausgestellt sein. 3Wird eine solche Bescheinigung nicht mitgeführt, so darf das Luftfahrzeug nach seiner ersten Landung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur dann weiter betrieben werden, wenn für diesen Betrieb eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird.

(5) 1Werden im Geltungsbereich dieser Verordnung Fluggäste von ausländischen Luftfahrzeugen neu an Bord genommen, ist eine Bescheinigung darüber mitzuführen, dass eine deutschen Vorschriften entsprechende Haftpflichtversicherung zugunsten dieser Fluggäste besteht. 2Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Höhe des Versicherungsschutzes den Anforderungen des § 103 genügt und der Versicherungsschutz für Hin- und Rückflug besteht. 3Die Bescheinigung muss entweder in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache ausgestellt sein. 4Absatz 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 568 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 99 LuftVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 568 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.03.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
vom 15.02.2013 BGBl. I S. 293
aktuell vorher 12.07.2008 (18.07.2008)Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 10.07.2008 BGBl. I S. 1229
aktuell vorher 01.07.2007Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
vom 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
aktuellvor 01.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 99 LuftVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99 LuftVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 95 LuftVZO Antrag auf Erteilung der Erlaubnis (vom 08.09.2015)
... Antrag ferner eine Bescheinigung darüber, dass der Haftpflichtversicherungsschutz nach § 99 Abs. 5 besteht, beizufügen. Neuaufnahme von Fluggästen liegt dann nicht vor, ...
§ 105 LuftVZO Versicherer
... Drittschäden und Fluggastschäden für ausländische Luftfahrzeuge nach § 99 Abs. 4 und 5 oder für deutsche Luftfahrzeuge, für die die völkerrechtliche ...
§ 108 LuftVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2017)
... auf sonstige Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt, b) § 99 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt, das keine deutlich und gut sichtbaren Kennzeichen trägt,  ... führt, das keine deutlich und gut sichtbaren Kennzeichen trägt, c) § 99 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Urkunden mit sich führt, d) § 99 Abs. 4 Satz 3, ... § 99 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Urkunden mit sich führt, d) § 99 Abs. 4 Satz 3 , auch in Verbindung mit § 99 Abs. 5 Satz 4 ein Luftfahrzeug weiter betreibt, e) ... Urkunden mit sich führt, d) § 99 Abs. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 99 Abs. 5 Satz 4 ein Luftfahrzeug weiter betreibt, e) § 100 Abs. 1 nicht unverzüglich auf ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 2 LuftGerPVEV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Wörter „Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 Anhang III" ersetzt. 12. § 99 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ausländische Luftsportgeräte mit ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 568 10. ZustAnpV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... §§ 90 und 92 Absatz 3 Satz 1, den §§ 94 und 95 Absatz 1 Satz 3 sowie § 99 Absatz 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 ...

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 2 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Antrag ferner eine Bescheinigung darüber, dass der Haftpflichtversicherungsschutz nach § 99 Abs. 5 besteht, beizufügen. Neuaufnahme von Fluggästen liegt dann nicht vor, wenn die ...

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048, 2203
Artikel 1 2. LuftVZOuLuftPersVÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (vom 06.09.2007)
... Satz 1 Nr. 2, § 65 Abs. 2, § 73 Nr. 2, §§ 90, 92 Abs. 3 Satz 1 sowie § 99 Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ...


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