(1) 1Ausländische Luftfahrzeuge müssen deutlich und gut sichtbare Kennzeichen tragen, die ihre Feststellung während des Fluges ermöglichen. 2Die im Eintragungsstaat für den internationalen Luftverkehr vorgeschriebenen Urkunden, insbesondere die Bescheinigung über die Eintragung und Lufttüchtigkeit, sind mitzuführen.
(2)
1Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung.
2Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Musterprüfung nach §
11 der
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.
3Der Beauftragte kann einzelne ausländische Nachweise zur Erteilung der Zulassung nach Satz 1 anerkennen, wenn gewährleistet ist, dass eine Gleichwertigkeit der ausländischen technischen Anforderungen und Prüfverfahren vorliegt.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann für ein ausländisches Luftsportgerät, dessen Führer keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, Ausnahmen von der Zulassungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zulassen.
(4) 1Bei nichtstaatlichen Luftfahrzeugen ist ferner eine Bescheinigung darüber mitzuführen, dass zur Deckung der Haftpflicht für Schäden, die bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs dritten, im Luftfahrzeug nicht beförderten Personen entstehen, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit geleistet ist. 2Die Bescheinigung muss das Höchstgewicht des Luftfahrzeugs, die Versicherungssumme und die Dauer des Versicherungsschutzes enthalten und entweder in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache ausgestellt sein. 3Wird eine solche Bescheinigung nicht mitgeführt, so darf das Luftfahrzeug nach seiner ersten Landung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur dann weiter betrieben werden, wenn für diesen Betrieb eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird.
(5)
1Werden im Geltungsbereich dieser Verordnung Fluggäste von ausländischen Luftfahrzeugen neu an Bord genommen, ist eine Bescheinigung darüber mitzuführen, dass eine deutschen Vorschriften entsprechende Haftpflichtversicherung zugunsten dieser Fluggäste besteht.
2Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Höhe des Versicherungsschutzes den Anforderungen des §
103 genügt und der Versicherungsschutz für Hin- und Rückflug besteht.
3Die Bescheinigung muss entweder in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache ausgestellt sein.
4Absatz 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
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§ 108 LuftVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2017) ... auf sonstige Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt, b) § 99 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt, das keine deutlich und gut sichtbaren Kennzeichen trägt, ... führt, das keine deutlich und gut sichtbaren Kennzeichen trägt, c) § 99 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Urkunden mit sich führt, d) § 99 Abs. 4 Satz 3, ... § 99 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Urkunden mit sich führt, d) § 99 Abs. 4 Satz 3 , auch in Verbindung mit § 99 Abs. 5 Satz 4 ein Luftfahrzeug weiter betreibt, e) ... Urkunden mit sich führt, d) § 99 Abs. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 99 Abs. 5 Satz 4 ein Luftfahrzeug weiter betreibt, e) § 100 Abs. 1 nicht unverzüglich auf ...
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048, 2203