§ 26a LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.09.2008 geltenden Fassung | § 26a LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 26a Voraussetzungen für Verlängerung und Erneuerung der Lizenz | (Text neue Fassung)§ 26a (aufgehoben) |
(1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz müssen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und 2 fortbestehen. Ferner sind ein Tauglichkeitszeugnis nach § 24a und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes vorzulegen. (2) Absatz 1 gilt für die nach § 28 oder § 28a erteilten Anerkennungen sinngemäß. |