Änderung § 96b LuftVZO vom 23.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 LuftVOuaÄndV am 23. November 2006 und Änderungshistorie der LuftVZO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 96b LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 96b LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.01.2010 BGBl. I S. 11
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 96b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 96b Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland


vorherige Änderung

 


Luftfahrzeuge, für die eine Erlaubnis zum Einflug in deutsches Hoheitsgebiet erteilt worden ist, haben dieses spätestens mit Ablauf der im Antrag oder in der Erlaubniserteilung genannten Frist oder, falls keine Frist angegeben ist, nach Erledigung des mit dem Einflug verfolgten Zweckes wieder zu verlassen. In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag die Aufenthaltsdauer verlängert werden.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed