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Änderung § 97 LuftVZO vom 23.11.2006

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§ 97 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 97 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97 Ausländische militärische Luftfahrzeuge


(Text neue Fassung)

§ 97 Ausländische Staatsluftfahrzeuge


vorherige Änderung

(1) Die Erlaubnis zur Einreise ausländischer militärischer Luftfahrzeuge erteilt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. § 96 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

(2)
Das Bundesministerium der Verteidigung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 an die Stelle der in § 78 Abs. 1, § 80 Nr. 1 und § 84 Satz 2 genannten Erlaubnisbehörde.



(1) Die Erlaubnis zum Einflug von ausländischen Luftfahrzeugen, die im Militärdienst verwendet werden, erteilt das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Für ausländische Luftfahrzeuge, die
im Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden, ist ein gesonderter Antrag auf Erteilung der Einflugerlaubnis nicht erforderlich, sofern eine entsprechende Angabe in dem nach Anhang SERA.4001 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 30 der Luftverkehrs-Ordnung vorgesehenen Flugplan bei der zuständigen Flugverkehrskontrolle erfolgt. Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde (§ 94) nicht ausdrücklich ablehnt.

(3)
Das Bundesministerium der Verteidigung tritt in den Fällen des Absatzes 1 an die Stelle der in § 78 Abs. 1 genannten Erlaubnisbehörde.