Änderung § 43a LuftVZO vom 12.05.2012

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§ 43a LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2012 geltenden Fassung
§ 43a LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43a Entgelte


(Text neue Fassung)

§ 43a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunternehmen bei Verkehrsflughäfen Regelungen der Entgelte für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(2) § 43 Abs. 3 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 



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