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Änderung § 10 LuftVZO vom 01.03.2013

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§ 10 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
§ 10 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Anerkennung ausländischer Lärmzeugnisse


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Lärmzeugnisse ausländisch registrierter Luftfahrzeuge oder ihnen entsprechende Urkunden werden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben nach § 9 Abs. 4 Satz 2 enthalten und die ausgewiesenen Geräuschpegel die folgenden Geräuschgrenzwerte einhalten:

1. bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maximal zulässige Startmasse von weniger als 34.000 Kilogramm besitzen und deren Baureihe mit Sitzplätzen für höchstens 19 Passagiere zugelassen ist, gelten folgende Geräuschgrenzwerte:

a) am seitlichen und am Anflugmesspunkt 102 EPNdB (Effective Perceived Noise dB),

b) am Start-Überflugmesspunkt 93 EPNdB,

Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen um insgesamt bis zu vier EPNdB überschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt nicht mehr als drei EPNdB. Die Überschreitungen insgesamt müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden.

2. bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maximal zulässige Startmasse von 34.000 Kilogramm oder darüber besitzen oder deren Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist sowie bei Propellerflugzeugen mit höchstzulässiger Startmasse über 8.618 Kilogramm gelten folgende Geräuschgrenzwerte:

a) am seitlichen Messpunkt 103 EPNdB bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 400.000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf 94 EPNdB bei 35.000 Kilogramm; darunter bleibt er konstant,

b) am Start-Überflugmesspunkt

aa) 101 EPNdB bei Flugzeugen mit weniger als drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von 385.000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils vier EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant,

bb) 104 EPNdB bei Flugzeugen mit drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von 385.000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils vier EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant,

cc) 106 EPNdB bei Flugzeugen mit mehr als drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von 385.000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils vier EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant,

c) am Anflugmesspunkt 105 EPNdB bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 280.000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf 98 EPNdB bei 35.000 Kilogramm; darunter bleibt er konstant.

Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen zusammen um insgesamt bis zu drei EPNdB überschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt nicht mehr als zwei EPNdB. Die Überschreitungen insgesamt müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden.

(2) Für alle übrigen Propellerflugzeuge, Motorsegler und Drehflügler gelten die nach § 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte.



 
(heute geltende Fassung)