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Änderung § 26a LuftVZO vom 24.12.2014

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§ 26a LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 26a LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26a Voraussetzungen für Verlängerung und Erneuerung der Lizenz


(Text neue Fassung)

§ 26a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz müssen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und 2 fortbestehen. Ferner sind ein Tauglichkeitszeugnis nach § 24a und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes vorzulegen.

(2) Absatz 1 gilt für die nach § 28 oder § 28a erteilten Anerkennungen sinngemäß.

(3) Verfügt der Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes über einen gültigen Nachweis ausreichender Kenntnisse der im Flugfunkdienst verwendeten Sprache nach § 125 der Verordnung über das Luftfahrtpersonal, ohne dass dieser bereits in die Lizenz eingetragen worden ist, ist bei der Verlängerung und Erneuerung der Lizenz der zuständigen Stelle unter Vorlage der Bescheinigung über die Sprachkenntnisse die Stufe der festgestellten Sprachkenntnisse und das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer mitzuteilen.



 
(heute geltende Fassung) 

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