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Änderung § 7 LuftVZO vom 08.09.2015

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§ 7 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 7 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 568 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Zuständige Stellen


(Text alte Fassung)

Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Beauftragten erteilt.

(Text neue Fassung)

Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Beauftragten erteilt.

(heute geltende Fassung)