Änderung § 24b LuftVZO vom 01.07.2007

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§ 24b LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 24b LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24b Tauglichkeitsuntersuchungen


(Text neue Fassung)

§ 24b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Erstuntersuchungen für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 werden vom Luftfahrt-Bundesamt oder von den vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Zentren nach § 24e Abs. 4 durchgeführt. Nachuntersuchungen werden vom Luftfahrt-Bundesamt, den vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Zentren nach § 24e Abs. 4 oder von flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 3 durchgeführt.

(2) Erstuntersuchungen für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 und Nachuntersuchungen werden vom Luftfahrt-Bundesamt, den vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Zentren nach § 24e Abs. 4 oder flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 durchgeführt.

(3) Vor jeder der in den Absätzen 1 und 2 genannten Untersuchungen ist die Identität des Bewerbers zu prüfen. Bei Nachuntersuchungen ist das letzte Tauglichkeitszeugnis vorzulegen.

(4) Nach jeder Untersuchung sind dem Luftfahrt-Bundesamt in der von ihm festgelegten Form folgende Daten und Einzelbefunde zu übermitteln:

1. bei uneingeschränkter Tauglichkeit

Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vorname, Geschlecht, Anschrift, Tauglichkeitszeugnis der ausgestellten Klasse, Referenznummer,

2. bei eingeschränkter Tauglichkeit

zusätzlich zu den Daten nach Nummer 1 die Einzelbefunde, soweit sie zu Auflagen oder zur Verkürzung der Gültigkeitsdauer geführt haben,

3. bei Nichttauglichkeit

zusätzlich zu den Daten nach Nummer 1 die Bezeichnung der Stelle, die den Befund erhoben hat, und das Datum der Befunderhebung.



 



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