Änderung § 30 LuftVZO vom 01.07.2007

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§ 30 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 30 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Ausbildungserlaubnis


(Text neue Fassung)

§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Ausbildung von Luftfahrern darf nur in Ausbildungsbetrieben oder registrierten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden, die dafür eine Erlaubnis besitzen.

(2) Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für Luftfahrer auf weiteren Luftfahrzeugmustern, Luftfahrzeugklassen oder Ballonarten darf auch außerhalb von Ausbildungsbetrieben oder registrierten Ausbildungseinrichtungen erfolgen. Das Gleiche gilt für die Ausbildung von Luftschiffführern, die eine Lizenz als Berufsflugzeugführer besitzen.

(3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenommen werden, die hierfür eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrern besitzen. Die Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrern wird nach den gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften erteilt.



 



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