§ 43 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 43 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Flughafenbenutzungsordnung | |
(Text alte Fassung) (1) Vor Betriebsaufnahme hat der Flughafenunternehmer der Genehmigungsbehörde eine Flughafenbenutzungsordnung zur Genehmigung vorzulegen. | (Text neue Fassung) (1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunternehmen der Genehmigungsbehörde eine Flughafenbenutzungsordnung zur Genehmigung vorzulegen. |
(2) Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhaltenspflichten, die dem Auftreten von betriebsbedingten und sonstigen Gefahren entgegenwirken, für Personen vorzusehen, die den Flughafen benutzen oder betreten; insbesondere sind in Übereinstimmung mit dem Sicherheitsmanagementsystem des Flughafens Verhaltenspflichten der Flughafenbenutzer, einschließlich der Pflicht zur Befolgung von Einzelanweisungen, festzulegen. (3) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Flughafenbenutzungsordnung in den Nachrichten für Luftfahrer. |