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Änderung § 45a LuftVZO vom 12.07.2008

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§ 45a LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 45a LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45a Flugplatzhandbuch


(Text alte Fassung)

Zur Erfüllung seiner Pflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat der Flughafenunternehmer ein Flugplatzhandbuch vorzuhalten. Dieses enthält die wesentlichen Informationen über Lage, Einrichtungen, Dienste, Ausstattung, operative Verfahren, Betriebsorganisation und Betriebsleitung sowie über das Sicherheitsmanagementsystem gemäß § 45b.

(Text neue Fassung)

Zur Erfüllung seiner Pflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat das Flughafenunternehmen ein Flugplatzhandbuch vorzuhalten. Dieses enthält die wesentlichen Informationen über Lage, Einrichtungen, Dienste, Ausstattung, operative Verfahren, Betriebsorganisation und Betriebsleitung sowie über das Sicherheitsmanagementsystem gemäß § 45b.

(heute geltende Fassung) 

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