§ 48 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 48 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung | |
(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Rücknahme, der Widerruf oder das Erlöschen der Genehmigung aus anderen Gründen ist bekanntzumachen; § 42 Abs. 4 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) Die Rücknahme, der Widerruf oder das Erlöschen der Genehmigung aus anderen Gründen ist bekannt zu machen; § 42 Abs. 4 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden. |