Änderung § 52 LuftVZO vom 12.07.2008

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§ 52 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 52 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Erteilung und Umfang der Genehmigung


(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten

(Text neue Fassung)

(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten

1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben,

2. die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen,

3. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches.

(3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 



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