§ 52 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 52 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Erteilung und Umfang der Genehmigung | |
(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten | (Text neue Fassung) (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten |
1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben, 2. die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen, 3. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches. (3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend. |